AGB Recyclingplatz
1. Anlieferung
a) Die Heinz Werner GmbH Aschara behält sich vor, bei begründetem Zweifel an der richtigen Deklarierung eine Analyse der angelieferten Abfälle auf Kosten des Erzeugers/Anlieferers vornehmen zu lassen, um die Einhaltung der Anlagenbestimmung zu gewährleisten.
b) Die Mitwirkung des Betriebspersonals der Fa. Heinz Werner GmbH Aschara bei der Deklarierung der angelieferten Abfälle durch Zuordnung einer Sortenart bzw. einer Abfallschlüsselnummer entbinden den Abfallerzeuger/Anlieferer nicht von der Verantwortlichkeit für die richtige Deklaration.
c) Die Abfälle sind grundsätzlich nach Sorten getrennt anzuliefern. Erfolgt keine Trennung, richtet sich die Vergütung für die gesamte Menge nach dem Inhaltsstoff, wobei die höchste Vergütung für den gesamten Abfall gilt.
2. Haftung
Den Erzeuger/Anlieferer trifft eine Gefährdungshaftung aus der Anlieferung der Abfälle. Er hat insoweit – ohne dass es eines Verschuldens bedarf – für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden einzustehen, die durch unzulässige Abfallanlieferung verursacht wurden. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Vergütung
Die Vergütung ist vom Anlieferer zu entrichten. Ist der Erzeuger oder ein Dritter als Rechnungsempfänger benannt, so haftet der Anlieferer neben diesem für die Vergütung. Soweit die Vergütung nicht bei Anlieferung bezahlt wird, erfolgt die Abrechnung über EDV-Rechnungsstellung. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig und auf eines der in der Rechnung aufgeführten Konten unter Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen. Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung geltend gemacht werden. Die Mindestvergütung nach Aufrechnung der Anlieferung beträgt 5,00 €.
4. Ladung
Für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges bzw. Anhängers ist der Fahrzeugführer verantwortlich! Bei Überladung des Fahrzeuges besteht eine Rücklademöglichkeit.
5. Zufahrtsstraße
Die Zufahrtsstraße zum Recyclingplatz darf nur von Besuchern des Recyclingplatzes benutzt werden. Beschädigungen oder Verschmutzungen bei Benutzung der Zufahrtsstraße sind unverzüglich und auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.
6. Betreten und Befahren des Recyclingplatzes
Betreten oder Befahren des Recyclingplatzes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Eigentümer oder deren Bevollmächtigten gestattet. Das Betreten oder Befahren außerhalb der Öffnungszeiten ist verboten.
7. Anmeldung beim Platzwart
Vor dem Betreten oder Befahren des Recyclingplatzes muss sich jeder beim Platzwart anmelden.
8. Wiegen von Fahrzeugen
Mit Material beladene Fahrzeuge müssen bei Ein- und Ausfahrt des Recyclingplatzes auf die Waage zum Wiegen.
9. Gefahr und Haftung
Betreten oder Befahren des Recyclingplatzes und der Zufahrt erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung der Eigentümer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Weisungsbefolgung
Den Weisungen der Eigentümer oder deren Bevollmächtigten ist unbedingt Folge zu leisten.
11. Abgelieferte Materialien
Auf dem Recyclingplatz dürfen nur angemeldete und vom Eigentümer genehmigte Materialien abgeliefert werden.
12. Haftung des Lieferanten
Der Lieferant haftet für seine angelieferten Materialien. Nicht genehmigtes und auf dem Recyclingplatz verbrachtes Material hat der Lieferant unverzüglich abzuholen. Darüber hinaus ist vom Lieferanten der Schaden zu ersetzen, der den Eigentümern durch unsachgemäße Beschickung des Platzes entstanden ist.
13. Verstöße
Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen werden zur Anzeige gebracht.
14. Zahlungsbedingungen
Falls nicht anders vereinbart, sind die Kosten bei Anlieferung bzw. Abholung des Materials sofort fällig und durch Barzahlung an der Waage zu entrichten.
AGB Tiefbau
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen [Firmenname], [Adresse], im Folgenden „Auftragnehmer“, und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung eines Angebots, eine schriftliche Beauftragung oder eine beidseitig unterzeichnete Vereinbarung zustande. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
3. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell erstellten Angebot oder Leistungsverzeichnis. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Ausführungsfristen
Die vereinbarten Fristen für Beginn und Fertigstellung der Arbeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Verzögerungen aufgrund von Witterung, höherer Gewalt, fehlenden Genehmigungen oder durch den Auftraggeber verursachte Umstände verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig Zugang zur Baustelle zu gewähren, notwendige Pläne und Genehmigungen bereitzustellen sowie Baustrom und Bauwasser zur Verfügung zu stellen.
6. Abnahme und Mängel
Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung. Etwaige Mängel sind bei der Abnahme oder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern nicht anders vereinbart.
7. Haftung
Für Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die entstandenen Kosten abzurechnen.
9. Datenschutz
Die im Rahmen der Vertragserfüllung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Auftrags verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf unserer Website.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.